1201 März 22.

Bischof Jaroslaw stirbt.

Abweichende Angaben über den Todestag vergl. Reg. ep. S. 11. Der 20. Januar bei Klose I. 322 ist nur ein Irrthum, Klose's Gewährsmann Hanke giebt nach Dlugosz 10. Kal. Febr. an und reduzirt dies allerdings fälschlich auf den 22. Jan. Als Bischof folgt ihm Cyprian, früher Abt des Vincenzstiftes, zuletzt Bischof von Lebus, vergl. unten No. 73 b. - Reg. ep. S. 11. Gerard wird Abt des Vincenzstiftes, Görlich S. 41. Lorenz, Mönch von Leubus, wird Bischof von Lebus, vergl. Wohlbrück Lebus I. 56 und 64. Nach Jaroslaw's Tode fällt das von ihm besessene Herzogth. Oppeln an seinen Vater zurück, vgl. Grünhagen's Ausführg., schles. Zeitschr. XI. 407. Wenn Smolka (ebendas. XII. 199) deren Beweiskraft bemängelt, so wird auch er wohl sich dadurch überzeugen lassen, dass, wie gleich anzuführen sein wird ( Nr. 72 c), auch aus einer echten Urkunde eine Disposition Boleslaws über den oberschles. Ort Jaroslaw nachzuweisen ist. Bischof Jaroslaw schenkt resp. vermacht dem Bisthume die terra Nissensis. Stenzel Ss. r. Sil. I. 99 und 160. (Das Schloss Ottmachau mit Zubehör wird oben in No. 40 bereits 1155 als Besitz des Bisthums bezeichnet.) Wenn die Chron. princ. Pol. a. a. 0. 99 die terra Nissensis cum omni suo territorio et dominio bezeichnet und daraus dann der Besitz eigentlicher Hoheitsrechte gefolgert worden ist, so muss dagegen bemerkt werden, dass, wie vielfache urkundliche Anführungen zeigen, erst nach dem grossen Kirchenprivileg v. 1290 der Besitz der eigentlichen jura ducalia von den Bischöfen beansprucht worden ist.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.